Satzung
Spessartverein
Wanderfreunde Tauberbischofsheim e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Spessartverein Wanderfreunde Tauberbischofsheim e.V.“ und hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tauberbischofsheim unter der Nummer VR 560081 eingetragen.
§ 2
Aufgaben des Vereins
Der Verein strebt keinen Gewinn an. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine besonderen Aufgaben sind:
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Das Taubergebiet besonders dem Wandern zu erschließen, kulturelle Werte zu fördern, zu sichern und zu erhalten.
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Seine besonderen Aufgaben sind:
a) Das Taubergebiet besonders dem Wandern zu erschließen, kulturelle Werte zu fördern, zu sichern und zu erhalten,
b) auch mit benachbarten Wandervereinen das Wandern, besonders das Jugend- und Familienwandern zu pflegen sowie die Liebe zur Heimat und zum Volkstum zu vertiefen,
c) wanderfrohe und naturverbundene Menschen in der Gemeinschaft zusammen-zuführen,
d) Anlage und Unterhaltung der Wegezeichen, Herausgabe von Karten und Führern, Werbung für das Taubertal und den Spessart als Wandergebiet und Erholungsaufenthalt,
e) Pflege des heimatlichen und eingebürgerten Volkstums in Tracht, Brauch, Lied und Tanz, Förderung der heimatgeschichtlichen Arbeit, Natur- und Denkmalschutz, Vorträge und Veranstaltungen, Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden und der Presse.
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2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.
Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§3
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen sowie Ehrenmitglieder.
2.
Mitglied kann werden, wer sich zu den Vereinsaufgaben bekennt und volljährig ist.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
3.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Hauptversammlung natürliche Personen, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglied kann auch ein Nichtmitglied werden. Ein Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins. Sie sind insbesondere berechtigt, zur Hauptversammlung Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen wird vom Vereinsvorstand festgesetzt.
§5
Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Die Mitgliedschaft kann jedoch vom Ehepartner übernommen werden. Auch endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss.
2.
Der Austritt eines Mitgliedes muss spätestens zum 01.Dezember des laufenden Kalenderjahres mit Wirkung zum 01. Januar des folgenden Jahres schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch in voller Höhe zu entrichten.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Mit der zweiten Mahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass es für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung von der Mitgliederliste gestrichen werden kann. Die Streichung durch Vorstandsbeschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Datum des Streichungsbeschlusses.
4.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, z.B. durch Nichterfüllen seiner Mitgliedspflichten oder durch Schädigung des Ansehens bzw. der Belange des Vereins, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Ausschließungsbeschluss ist mit einer Begründung zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied Widerspruch bei der Hauptversammlung einlegen. Der Widerspruch muss binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlusszugang beim Vorstand eingegangen sein. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Ist rechtzeitig Widerspruch erhoben, entscheidet die nächste Hauptversammlung über den Widerspruch. Macht das Mitglied von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Monatsfrist für die Widerspruchseinlegung, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
-
2. Der Vorstand
§ 7
Die Hauptversammlung
1.
Die Hauptversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung muss 14 Tage zuvor in den „Fränkischen Nachrichten“ bekannt gegeben werden.
2.
Die Hauptversammlung ist ausschließlich zuständig für
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des
Vorstandes sowie dessen Entlastung
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über Vereinsauflösung
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
3.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied bzw. Ehrenmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben als Mitglied kein Stimmrecht.
4.
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit mit folgenden Ausnahmen
a) Eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich
für Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 7)
b) Eine 2/3 Mehrheit der tatsächlichen Mitgliederzahl ist erforderlich für
den Beschluss über die Vereinsauflösung.
Werden diese Mehrheiten bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so entscheidet in einer erneut einzuberufenden Hauptversammlung die einfache Mehrheit der Anwesenden. In der Einladung zu dieser erneuten Hauptversammlung ist auf die Folge besonders hinzuweisen.
Die Satzungsbestimmungen über die Auflösung des Vereins können nicht nach voranstehender Ziff. 2. d. geändert werden.
5.
Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim und schriftlich abzustimmen. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind Enthaltungen nicht zu berücksichtigen.
6.
Die Hauptversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung vom Zweitvorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
7.
Anträge zur Hauptversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Ersten Vorsitzenden einzureichen. Die Tagesordnung ist in diesem Falle zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Wird ein Antrag erst in der Versammlung selbst gestellt, entscheidet die Hauptversammlung über dessen Behandlung durch Beschluss mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 8
Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Ersten Vorsitzenden
2. dem Zweiten Vorsitzenden
3. dem Schriftwart
4. dem Kassenwart
und den Fachwarten :
Wandern
Naturschutz
Wanderwege
Presse - Vereinsförderung
Jugend und Familie
Senioren
Frauen
Bewirtung
Hütte
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten Vorsitzenden, den Zweiten Vorsitzenden, den Schriftwart und den Kassen- wart vertreten. Jeweils zwei vertreten gemeinsam, darunter der Erste oder Zweite Vorsitzende.
3.
Der Vorstand wird im Wechsel auf die Dauer von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellen die im Amte verbleibenden Vorstandsmitglieder aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur Neuwahl bei der nächsten Hauptversammlung.
4.
Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, die durch die Satzung keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen.
6.
In den Vorstand können auch Nichtmitglieder gewählt werden, die für die Dauer ihrer Amtszeit dieselben Rechte und Pflichten wie ein Vollmitglied haben, insbesondere ein Stimmrecht. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen hinzuziehen.
§ 9
Vermögen
Das Vermögen des Vereins besteht aus Beiträgen, Zuwendungen und Erwerbungen aus beweglichem und unbeweglichem Besitz.
Bei Rechtsgeschäften über Euro 1.000,-- pro Einzelfall ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.
Bei Erwerb, Veräußerung und Belastung von Vermögen über den Wert von Euro 20.000,-- entscheidet die Hauptversammlung.
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Stadt Tauberbischofsheim zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben. Wird ein neuer Wanderverein gegründet, so ist das Vermögen von der Stadt Tauberbischofsheim diesem auf Antrag zu übergeben.
Wird innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Vereinsauflösung kein solcher Verein gegründet, muss die Stadt Tauberbischofsheim das Vereinsvermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.
§ 10
Jugendgruppen
Der Spessartverein Wanderfreunde e.V. kann Jugendgruppen (Alter über 14 Jahre) und Kindergruppen (Alter unter 14 Jahren) aufstellen. Die Führung der Jugend- und Kindergruppen muss besonders sorgfältig wahrgenommen werden. Die Jugend- und Kindergruppe werden von einem Jugendwart betreut. Der Jugendwart hat Sitz und Stimme im Vorstand. Das Amt des Jugendwartes kann nur besonders geeigneten Mitgliedern übertragen werden.
§ 11
Seniorengruppen
Der Spessartverein Wanderfreunde e.V. kann Seniorengruppen aufstellen, mit ihnen Wanderungen und Wanderfahrten veranstalten. Die Seniorengruppe wird von einem Seniorenwart oder dessen Vertreter betreut. Der Seniorenwart hat Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 12
Datenschutzbestimmungen
Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung werden beachtet. Die Daten werden nur für die Vereinsverwaltung verwendet.
§ 13
Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung des Spessartvereins Wanderfreunde e.V. Tauberbischofsheim am 24.11.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Tauberbischofsheim, den 24.11.2018